Häufig gestellte Fragen
Die Themen Personaldienstleistung und Zeitarbeit sind oftmals mit Vorurteilen behaftet; auch sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht jedem geläufig. Deshalb freuen wir uns, wenn interessierte Fragen immer wieder gestellt werden und wir im Gespräch einige Bedenken ausräumen können. Zu den häufigsten Fragen haben wir kurze, prägnante Antworten zusammengestellt.
Zeitarbeit bzw. Arbeitnehmerüberlassung oder Leiharbeit sind dadurch gekennzeichnet, dass ein Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher) einen Mitarbeiter (Zeitarbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) an einen Entleiher überlässt. Das Zeitarbeitsunternehmen schließt mit dem Zeitarbeitnehmer einen Arbeitsvertrag; eingesetzt wird der Zeitarbeitnehmer jedoch in dem Betrieb des Entleihers. Das Arbeitsverhältnis wird somit zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem Zeitarbeitnehmer geschlossen; das Beschäftigungsverhältnis besteht jedoch zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer.
Der Zeitraum über den ein Zeitarbeitnehmer überlassen wird variiert und ist zeitlich begrenzt – daher der Begriff „Zeitarbeit“. Die Überlassungsdauer darf gemäß § 1, Absatz 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes i.d.R. nicht mehr als 18 aufeinanderfolgende Monate bei demselben Entleiher betragen.
Die englischen Begriffe „Equal Pay“ und „Equal Treatment“ bedeuten übersetzt „gleiche Bezahlung“ und „gleiche Behandlung“ und basieren auf § 8 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. In diesem Paragraphen ist der sog. „Gleichbehandlungsgrundsatz“ fixiert, der besagt, dass dem Zeitarbeitnehmer für die Zeit der Überlassung die gleichen Arbeitsbedingungen (inklusive der gleichen Bezahlung) zu gewähren sind, wie einem entsprechenden Arbeitnehmer des Entleihers.
In den ersten neun Monaten eines Einsatzes bei einem Entleiher darf von dem Grundsatz der gleichen Bezahlung abgewichen werden, wenn der Zeitarbeitnehmer auf Basis eines Tarifvertrages entlohnt wird. Die Roskopf Personalservice GmbH ist Mitglied im Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) und wendet die vom BAP und den Tarifgemeinschaften Zeitarbeit des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) verhandelten Tarifverträge an.
Spätestens nach neun Monaten ist die Vergütung des Zeitarbeitnehmers jedoch mit der Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Entleihers gleichzusetzen.
Der sog. Gleichbehandlungsgrundsatz (englisch: Equal Pay bzw. Equal Treatment) ist in § 8 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes fixiert und besagt, dass dem Zeitarbeitnehmer für die Zeit der Überlassung die gleichen Arbeitsbedingungen (inklusive der gleichen Bezahlung) zu gewähren sind, wie einem entsprechenden Arbeitnehmer des Entleihers.
In den ersten neun Monaten eines Einsatzes bei einem Entleiher darf von dem Grundsatz der gleichen Bezahlung abgewichen werden, wenn der Zeitarbeitnehmer auf Basis eines Tarifvertrages entlohnt wird. Die Roskopf Personalservice GmbH ist Mitglied im Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) und wendet die vom BAP und den Tarifgemeinschaften Zeitarbeit des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) verhandelten Tarifverträge an.
Spätestens nach neun Monaten ist die Vergütung des Zeitarbeitnehmers jedoch mit der Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Entleihers gleichzusetzen.
Kunden, die Personal suchen, ihre qualifizierte Personalsuche jedoch aus Kosten- oder Zeitgründen auslagern müssen, greifen gerne auf Personaldienstleister zurück.
Gemeinsam mit den Kunden erarbeiten Personaldienstleister auf Wunsch Anforderungsprofile, rekrutieren entsprechende Bewerber, führen Einstellungstest und/oder Interviews durch und stellen passende Mitarbeiter den Kunden vor, die dann die finale Personalauswahl vornehmen.
Finden Personaldienstleister passende Mitarbeiter, so gehen diese bei Interesse ein Arbeitsverhältnis mit dem Kunden und nicht mit dem Zeitarbeitsunternehmen ein. Hier liegt somit der wesentliche Unterschied zur Zeitarbeit. Der Personaldienstleiter erhält für den entstandenen Arbeitsaufwand eine Provision, die sich an dem Bruttogehalt des rekrutierten Mitarbeiters orientiert.
Gemäß § 1, Absatz 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ist die Höchstüberlassungsdauer grundsätzlich auf 18 aufeinanderfolgende Einsatzmonate bei demselben Entleiher begrenzt. Für die Berechnung der Überlassungshöchstdauer sind jedoch nur ab dem 01.04.2017 zurückgelegte Einsatzzeiten heranzuziehen, d.h. für Zeitarbeitnehmer, die seit dem 01.04.2017 (oder früher) bei demselben Entleiher im Einsatz sind, endet die Höchstüberlassungsdauer am 30.09.2018. Die Überlassung des Zeitarbeitnehmers über den 30.09.2018 hinaus kann rechtliche Konsequenzen für das Zeitarbeitsunternehmen haben, wie z.B. Bußgelder oder den Widerruf der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.